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Zugewinn und Zugewinnausgleich
Haben Ehepaare keine anderslautende Vereinbarung geschlossen, leben sie gemäß § 1363 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.
Es ist für jeden Ehegatten getrennt zu prüfen, ob während der Ehe ein Zugewinn entstanden ist. Kann diese Frage bejaht werden, so hat derjenige Ehegatte, welcher den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, den anderen Ehegatten hälftig an seinem Zugewinn zu beteiligen.
Berechnung des Zugewinns:
1. Stichtag für das Anfangsvermögen ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Tag der Eheschließung.
2. Stichtag für die Bewertung des Endvermögens ist die Zustellung des Ehescheidungsantrags an die Gegenseite.
Ergibt sich aus dieser Bewertung, dass ein Vermögenszuwachs stattgefunden hat, ist dieser im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens hälftig auszugleichen.
Dabei kann der Ausgleich über die Zahlung des geschuldeten Geldbetrages oder beispielsweise mit der Übertragung eines Miteigentumsanteiles erfolgen. Welche Lösung die Richtige ist, um den Zugewinnausgleich herbeizuführen, ist immer anhand Ihres individuellen Falles zu entscheiden. Hierzu berate ich Sie ausführlich.
Natürlich gibt es auch Fälle, wo kein Zugewinn entstanden ist. Der Klassiker ist, dass die Eheleute ohne Vermögen in die Ehe gegangen sind. Etliche Jahre später kaufen sie gemeinsam zu gleichen Miteigentumsanteilen ein Haus, nehmen ein Darlehen auf und es kommt später zu einer Trennung. Weiteres Vermögen wurde nicht hinzu erworben. In solchen Fällen ist kein Zugewinn entstanden, da beide Ehegatten den gleichen Wertzuwachs haben.
In diesen Fällen geht es darum, was mit dem gemeinsamen Eigentum am Familienheim geschehen soll.
Auskunftsanspruch für die Berechnung des Zugewinnausgleichs
Jeder Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über die vorhandenen Vermögenswerte zu den jeweiligen Stichtagen. Das ist wichtig, damit ein möglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich überhaupt berechnet werden kann.
Neben den Angaben zu den Aktiva (Haben) müssen auch Angaben über Passiva (Soll) getätigt werden.
Verweigert einer der Ehegatten die betreffende Auskunft, kann ein entsprechender Antrag auf Auskunft beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Die Kosten gingen dann zu Lasten des Gegners.
Wie wirkt sich eine Erbschaft auf den Zugewinnausgleich aus?
Der Zugewinnausgleich soll die in einer Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwächse gerecht ausgleichen. Davon soll aber gerade nicht das Vermögen erfasst sein, welches seinen Ursprung außerhalb der Ehe hat. Dazu gehört eine Erbschaft. Eine solche hat nichts mit der Ehe zu tun. Aus diesem Grund wird eine Erbschaft für die Berechnung des Zugewinns in das Anfangsvermögen eingestellt. Werden aus dem Erbe aber Zinsen oder Mieteinnahmen erwirtschaftet oder findet eine Wertsteigerung bei einer ererbten Immobilie statt, so sind diese Vermögenszuwächse, sofern sie zum Stichtag – Zustellung des Ehescheidungsantrags – noch vorhanden sind, in das Endvermögen einzubeziehen.
Vorzeitige Beendigung des Zugewinnausgleichs
Besteht der Verdacht, dass der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte Vermögen verschenkt oder anderweitig beiseiteschafft, besteht die Möglichkeit die Zugewinngemeinschaft vorzeitig, also vor Zustellung des Scheidungsantrages, aufzulösen.
Kann ein solches schädigendes Verhalten des ausgleichpflichtigen Ehegatten bewiesen werden, so wird das nicht mehr vorhandene Vermögen dennoch in das Endvermögen eingestellt. So entsteht dem anderen Ehegatten kein Nachteil bei der Berechnung des Zugewinns.
Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann durch die Einleitung eines Eilverfahrens herbeigeführt werden.
Lottogewinn und Zugewinnausgleich
Vielfach sind Ehepaare schon viele Jahre voneinander getrennt, ohne dass die Ehescheidung beantragt oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung Gütertrennung vereinbart wurde.
In diesen Fällen kann auch bei langer Trennungszeit und einer langjährigen Ehe der Lottogewinn dem Zugewinnausgleich unterfallen. Der Bundesgerichtshof (BGH - XVII ZB 277/12 - vom 16.10.2013) urteilte, dass der Ehefrau aus dem Lottogewinn des getrennt lebenden Ehemanns ein Anspruch in Höhe von 248.972,79 € zustehen würde.
Damit Sie Ihren Lottogewinn nicht teilen müssen, lassen Sie sich über die rechtlichen Möglichkeiten umfassend von mir beraten.