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Unterhalt

Unterhaltsarten

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt verschiedene Arten von Unterhalt, welche für unterschiedliche Situationen und Lebensbereiche zu berücksichtigen sind.

Kindesunterhalt

In der Praxis spielt der Kindesunterhalt eine große Rolle. Die Eltern eines Kindes sind verpflichtet dem Kind gegenüber Unterhalt zu gewähren. Leben die Eltern gemeinsam mit dem Kind zusammen, tun sie dies durch die Gewährung von Naturalunterhalt. Das Kind erhält im elterlichen Haushalt Bekleidung, wird verpflegt und lebt mit den Eltern in der gemeinsamen Wohnung.

Trennen sich die Kindeseltern, ist der nicht betreuende Elternteil verpflichtet Unterhalt durch Zahlung eines am Einkommen errechneten Betrages an den betreuenden Elternteil zu leisten. Grundlage bilden die Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Bundesländer in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle.

Dabei ist Kindesunterhalt nicht nur bis zur Volljährigkeit zu leisten, sondern auch in Zeiten der Ausbildung oder während der Absolvierung eines Studiums. Dabei ist zu beachten, dass mit Beginn der Volljährigkeit beide Eltern dem Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet sind. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind immer noch wohnt. Dabei muss sich ein Kind in Ausbildung eigenes Einkommen anrechnen zu lassen. Das Einkommen ist jedoch um ausbildungsbedingte Kosten zu bereinigen. Kindergeld hat sich das volljährige Kind ebenfalls auf seinen Bedarf anrechnen zu lassen.

Ehegattenunterhalt

Unter diesen Begriff fallen unter anderem der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt.
Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz, der sich aus den bisherigen ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergibt.
Das Einkommen beider Ehegatten wird um berufsbedingte Aufwendungen, Zahlungen von Kindesunterhalt, einen Erwerbstätigenbonus und ehebedingte Ausgaben bereinigt. Sofern zutreffend, wird ein vorhandener Wohnvorteil bei Eigennutzung einer Immobilie hinzu gerechnet. Im Anschluss werden die beiden anrechenbaren Einkommen addiert und anschließend hälftig geteilt. Dieser errechnete hälftige Betrag stellt den jeweiligen Bedarf der Eheleute dar. Auf diesen Bedarf muss sich jeder Ehegatte sein eigenes Einkommen anrechnen lassen.
Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass durch das eigene Einkommen der Bedarf gedeckt ist oder aber eine finanzielle Lücke zwischen Einkommen und Bedarf besteht. Verfügt einer der Ehegatten über ein höheres Einkommen ist er verpflichtet an den anderen Ehegatten Ehegattenunterhalt zu leisten. Dabei darf aber der eigene Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten nicht gefährdet werden.

Gerade beim nachehelichen Unterhalt ist zu prüfen, ob eine zeitliche Begrenzung oder eine Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt. Dem liegt zugrunde, dass sich mit der Ehescheidung jeder der Ehegatten grundsätzlich selbst versorgen soll. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung gegeben ist. Dies kann zum Beispiel bei einer langen Ehedauer oder einer schon in der Ehe eingetretenen Erwerbsminderung der Fall sein.

Gegebenenfalls besteht neben dem Elementarunterhalt auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit, § 1578 Absatz 3 BGB.
Der Ehegatte, welcher einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt hat, ist verpflichtet diesen Unterhalt zwingend für die eigene Altersvorsorge zu verwenden.