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Ehescheidung – Ablauf des gerichtlichen Verfahrens

Das Ehescheidungsverfahren beginnt mit dem Antrag die Ehe zu scheiden. Dieser Antrag ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages ist:

1. die Ehe ist zerrüttet
2. das Trennungsjahr ist abgelaufen

Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt und das Abwarten auf den Ablauf des Trennungsjahres einem der Ehegatten nicht zugemutet werden kann. An eine solche Härtefallscheidung werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Anerkannt ist zum Beispiel Alkoholismus, einher gehend mit Misshandlungen oder die Aufnahme des neuen Partners in die gemeinsame Ehewohnung. Der Ehegatte, welcher die Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres fordert, muss die unzumutbaren Umstände beweisen.

Liegen die obigen Voraussetzungen vor und ist der Antrag beim Familiengericht gestellt worden, wird der Antrag auf Ehescheidung an den anderen Ehegatten zugestellt.
Die Zustellung erfolgt aber erst, wenn entweder der Gerichtskostenvorschuss an das Gericht durch den Antragsteller gezahlt wurde oder aber dem antragstellenden Ehegatten Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.
Das Formular für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe finden Sie im Servicebereich unter Downloads.

Ist der Antrag dann zugestellt, erhalten die Eheleute den Fragebogen zum Versorgungsausgleich durch das Gericht übersandt, sofern der Versorgungsausgleich nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten ausgeglichen. Zu den Anwartschaften gehören solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, aber auch Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Altersvorsorge.
Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens fordert das Gericht die jeweiligen Versorgungsträger auf, Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu erteilen.
Erst wenn alle Auskünfte vorliegen, können die auszugleichenden Ansprüche berechnet werden.
Das Gericht wird jetzt den Termin für die Hauptverhandlung festlegen und im Termin die Ehescheidung und die auszugleichenden Anwartschaften in seiner Entscheidung beschließen.
Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann im Termin der so genannte Rechtsmittelverzicht erklärt werden. In der Folge wären die Eheleute bereits im Termin rechtskräftig geschieden. Ob ein solcher Rechtsmittelverzicht indes immer sinnvoll ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Nutzen Sie auch die Möglichkeit der Online-Ehescheidung.