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Weisungsrecht des Arbeitgebers

Kann ein Mitarbeiter nach jahrelanger ausgeübter Arbeitstätigkeit verpflichtet werden, plötzlich eine neue andere Arbeit auszuführen?
In Arbeitsverhältnissen ist es mitunter unklar, welche Weisung ein Vorgesetzter oder Chef erteilen darf und welche nicht befolgt werden muss. Zu Irritationen kommt es, wenn ein Mitarbeiter nach jahrzehntelanger Arbeitstätigkeit plötzlich angewiesen wird eine ganz andere neue Arbeit zu verrichten. So wehrte sich eine Küchenhilfe vorm Arbeitsgericht dagegen, dass sie nach 10-jähriger Tätigkeit des Kaffeekochens von nun an auch für das Gemüseputzen und -schneiden zuständig sein sollte. Sie meint, dass sich nach einer so langen Zeit ihr Arbeitsverhältnis auf das Kaffeekochen sozusagen konkretisiert hat, so dass sie nicht mehr verpflichtet werden kann etwas anderes zu arbeiten. Diese Meinung beruht auf einem der größten Irrtümer im Arbeitsrecht. Das Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung besagt, dass allein der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung näher bestimmen darf. Ihm soll so die Möglichkeit gegeben werden, dass er nach den betrieblichen Abläufen die Arbeitsaufgaben einteilen kann. Der Gesetzgeber wollte, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt ins Rentenalter flexibel gestaltet werden kann, damit es nicht frühzeitig durch eine Kündigung beendet werden muss. Mit der vereinbarten Berufsbezeichnung Küchenhilfe hat sie sich verpflichtet sämtliche Arbeiten in der Küche zu verrichten, wozu auch das Putzen und Schneiden des Gemüses gehört.
Bei einer Weisung muss aber auch auf die persönlichen Belange des Mitarbeiters ausreichend Rücksicht genommen werden. Wäre die Küchenhilfe aufgrund einer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage das Gemüse zu schneiden, müsste der Vorgesetzte dies berücksichtigen. Auch wenn ihr mündlich oder schriftlich im Arbeitsvertrag verbindlich zugesagt worden wäre, dass sie zukünftig ausschließlich nur noch als Kaffeekocherin eingesetzt werden wird, läge ein Umstand vor, der es nicht erlauben würde, ihr die Arbeit des Gemüseputzens und -schneidens zuzuweisen.
Ein Nachschlagewerk zur Wirksamkeit von Weisungen: Das Weisungsrecht der Arbeitgeber von Dietlinde-Bettina Peters, C.H.Beck (Verlag) 978-3-406-73798-5 (ISBN)
Bei Fragen zum Arbeitsrecht berate ich Sie gern.
Rechtsanwältin Diana Konopka-Körner, Fachanwältin für Familienrecht, Brücker Str. 129 in 14547 Beelitz, 033204 616 383


Eingestellt am 15.04.2019 von D. Konopka-Körner
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