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Potsdam - Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht - Inhaltlich alles noch in Ordnung?!

Wer bisher glaubte mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auf der sicheren Seite zu sein, wird über die grundlegend neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.07.2016 (AZ: XII ZB 61/16) überrascht sein.
Eine Mutter hatte eine Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesundheitsfürsorge für Notsituationen errichtet. Eine ihrer drei Töchter wurde als ihre Bevollmächtigte eingesetzt. Im Jahr 2011 erlitt die Mutter einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurden ihr eine Magensonde gelegt und Medikamente verabreicht. Die Mutter kam nach dem Klinikaufenthalt in eine Senioreneinrichtung. Ihre drei Töchter stritten nun einige Jahre später heftig darüber, ob die Behandlung abgebrochen werden kann. Die bevollmächtigte Tochter weigerte sich die Behandlung abzubrechen. Die beiden anderen Töchter wollten jedoch die Ernährung mittels Magensonde abbrechen.
In einer weiteren Patientenverfügung hatte die Mutter festgelegt, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben würde, sollten „lebensverlängernde Maßnahmen“ unterbleiben. Der BGH hielt diese Formulierung für zu ungenau. Aufgrund der Ungenauigkeit könne die Patientenverfügung nicht Grundlage einer weitreichenden Entscheidung über Leben und Tod sein.
Der BGH machte deutlich, dass im Text der Vorsorgevollmacht konkret benannt sein müsse, welche Entscheidungskompetenz bestünde. Ob also die Vollmacht auch dazu berechtigt eine bestimmte Maßnahme zu unterlassen oder vorzunehmen. Es muss außerdem konkret dargelegt sein, dass diese Maßnahmen bzw. Entscheidungen des Bevollmächtigten zum Tode führen können.
Die dazu gehörige Patientenverfügung ist dann zu beachten, wenn ihr konkrete Handlungsanweisungen zugrunde liegen. Allgemeine Anweisungen, wie „lebensverlängernde Maßnahmen sollen unterbleiben“ oder „ in Würde sterben zu wollen“, ohne dass ihnen eine weitere Konkretisierung für einzelne Maßnahmen folgt, genügen den Anforderungen aufgrund der neuen Rechtsprechung nicht mehr. So sollte zum Beispiel konkret festgehalten werden, ob man das Legen einer Magensonde wünscht oder ablehnt.
Lassen Sie Ihre Patientenverfügung und auch die Vorsorgevollmacht überprüfen, ob diese noch den rechtlichen Kriterien entsprechen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihre Verfügungen nicht mehr rechtlich bindend sind!

Bei Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung berate ich Sie gern - Telefon: 033204 616383 - Diana Konopka-Körner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht / Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht



Eingestellt am 11.01.2018 von D. Konopka-Körner
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