email telefon

Erben und Besuchen

Muss ein Enkelkind den Großvater sechs Mal im Jahr besuchen, damit es erben kann?

Ein Großvater setzte in einem handschriftlichen Testament seine beiden Enkel jeweils zu 25% als Erben ein. Zu ihnen hatte er eine sehr enge Bindung. Deshalb sollten sie das Erbe nur erhalten, wenn mindestens sechs Mal im Jahr ein Besuch beim Opa erfolgte. Diese Regelung im Testament war allen bekannt, dennoch kam es nicht zu der auferlegten Anzahl von Besuchen beim Großvater.
Seine Ehefrau und seinen Sohn aus erster Ehe setzte der Großvater zu weiteren Erben ein. Diese beiden beantragten nach seinem Tod einen alleinigen Erbschein. Das zuständige Nachlassgericht erließ den beantragten Erbschein, da es der Ansicht war, dass wegen Verletzung der Besuchsauflage die Enkelkinder nicht Erben geworden seien.

Hiergegen wendeten sich die Enkelkinder mit ihrer Beschwerde ans Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 05.02.2019,20 W 98/18). Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Enkelkinder nicht doch Erben zu jeweils 25% geworden sind, obwohl sie den Großvater nicht regelmäßig besuchten.

Die Richter führten aus, dass jeder in seinem Testament das niederschreiben und festlegen könne, was man sich als Erblasser vorstelle. Das umfasse den Begriff der Testierfreiheit. Diese Testierfreiheit finde jedoch ihre Grenzen darin, wenn man vom Erben ein Verhalten sozusagen „erkaufen“ wolle. Durch die Regelung sei ein erheblicher Druck auf die Enkelkinder ausgeübt worden. Die Entscheidung der Enkelkinder, ob sie den Großvater besuchen oder nicht, obliege allein ihrer freien Entscheidung. Diese Freiheit der eigenen Entscheidung könne nicht durch eine aufgezwungene Besuchsregelung eingeschränkt werden. Das Gericht stufte die Besuchsregelung daher als sittenwidrig und somit als nichtig ein.
Das Gericht sah zwar die Besuchsregelung als sittenwidrig und nichtig an, nicht aber die Erbeinsetzung der Enkelkinder. Aufgrund der engen Bindung habe der Großvater seine Enkelkinder auf jeden Fall als Erben einsetzen wollen. Das Nachlassgericht hatte somit einen neuen Erbschein zu erteilen, der die Ehefrau, den Sohn aus erster Ehe und die beiden Enkelkinder zu jeweils gleichen Teilen als Miterben auswies.

Nicht selten besteht bei Erblassern die Gefahr, dass sich Regelungen im Testament als unwirksam herausstellen, weil von den Erben ein bestimmtes Verhalten verlangt wird, das durch die Gerichte später als sittenwidrig eingestuft wird. Um so wichtiger ist es sich vor dem Verfassen des Testaments durch eine fachkundige Beratung Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Regelungen auch von den Richtern als zulässig erachtet werden.
Bei Fragen zur Errichtung oder Abänderung eines Testaments sowie weiteren erbrechtlichen Fragen berate ich Sie gern.
Rechtsanwältin Diana Konopka-Körner, Fachanwältin für Familienrecht, Brücker Str. 129 in 14547 Beelitz, 033204 616 383



Eingestellt am 05.03.2019 von D. Konopka-Körner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)