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Trennungsunterhalt - Anwalt in Beelitz, Potsdam und Brandenburg

Mit dem Zeitpunkt der Trennung entsteht immer dann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn es zwischen den Eheleuten ein Einkommensgefälle gibt. Hat also der eine Ehegatte ein wesentlich geringeres Einkommen als der andere Ehegatte, ist er grundsätzlich berechtigt Trennungsunterhalt geltend zu machen. Eine weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Zu beachten ist nämlich, dass jedem Ehegatten der Selbstbehalt verbleiben muss. Die Höhe des geltenden Selbstbehalts richtet sich nach den jeweils geltenden Unterhaltsleitlinien, welche jährlich aktualisiert werden.
Trennungsunterhalt ist vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, sofern ein Anspruch besteht, zu leisten. Auf den Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Es können hingegen vertragliche Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden.
In seinem Beschluss vom 30.09.2015, Az.: XII ZB 1/15, machte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch deutlich, dass eine solche Vereinbarung nur wirksam sein könne, wenn die Höhe des angemessenen Unterhaltsanspruchs festgestellt worden sei. Habe eine solche Feststellung nicht stattgefunden, könne nicht erkannt werden, ob nicht doch ein Verzicht vorliegen würde. Und ein solcher Verzicht wäre eben nicht wirksam.

Höhe des Trennungsunterhalts

Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht davon, dass ein angemessener Unterhalt begehrt werden kann, der sich nach den ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen richtet, § 1361 BGB.
Wie aber erfährt der Ehegatte, ob er gegen den anderen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat.
Der Ehegatte, welcher der Ansicht ist, dass ihm ein Anspruch zustünde, hat einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten. So schuldet zum Beispiel ein Ehegatte der angestellt ist, Auskunft über sein Einkommen der vergangenen 12 Monate aus dieser Angestelltentätigkeit.
Geht der andere Ehegatte hingegen einer selbstständigen Tätigkeit nach, so hat er mindestens über die vergangenen 3 Kalenderjahre seine Bilanzen oder Einnahme- und Überschussrechnungen vorzulegen. Daneben hat der Auskunftspflichtige über mögliche Steuererstattungen oder -nachzahlungen und Nebentätigkeiten Auskunft zu erteilen.
Diese Auskünfte sind durch die Vorlage von Belegen in geeigneter Art nachzuweisen. Die Übersendung bunt durcheinander gewürfelter Belege genügt dieser Anforderung nicht. Kommt der Pflichtige seiner Auskunft nicht nach, kann ein Antrag beim Familiengericht auf Erteilung der Auskunft gestellt werden. Die Kosten gingen dann zu Lasten des Auskunftspflichtigen.
Liegen indes die Auskünfte vor, kann der Trennungsunterhalt unter Berücksichtigung beider Einkommen und der ehelichen Belastungen berechnet werden.

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