Kindesunterhalt - Anwalt in Beelitz, Potsdam und Brandenburg
Trennen sich die Kindeseltern und sind aus der Beziehung Kinder hervorgegangen, ist die Frage zu klären, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt zu leisten ist.
Gemäß §1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Einen Anspruch auf Unterhalt hat aber nur derjenige, der sich nicht selbst unterhalten kann, § 1602 BGB.
In der Regel wird das sogenannte Residenzmodell bei der Betreuung minderjähriger Kinder praktiziert. Dabei lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und hat mit dem anderen Elternteil zu festgelegten Zeiten Umgang.
Zwar kommt auch das Wechselmodell immer mehr zum Tragen. Dazu jedoch mehr unter dem Thema - Wechselmodell -.
Grundsätzlich ist derjenige Elternteil zum Unterhalt verpflichtet, der das Kind nicht überwiegend betreut. Dieser Elternteil hat den Mindestunterhalt zu leisten. Der Mindestunterhalt ergibt sich aus den jährlich aktualisierten Unterhaltsleitlinien. Im Land Brandenburg sind dies die Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Grundlage für die Höhe des zu leistenden Unterhalts ist das errechnete und um verschiedene Aufwendungen bereinigte Nettoeinkommen, unter Beachtung des Selbstbehalts.
Den Unterhaltsschuldner trifft gegenüber dem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er hat alles zu unternehmen, um den geschuldeten Mindestunterhalt sicherzustellen. Das kann eventuell die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder die Reduzierung von Kreditraten sein.
Geht ein Unterhaltsschuldner keiner Tätigkeit nach, ist zu hinterfragen, ob der Schuldner sich in ausreichendem Maße um eine Tätigkeit bemüht hat. Hat er sich in ausreichendem Maße beworben, also Eigeninitiative entfaltet? Es genügt nicht, sich nur arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Es kann außerdem verlangt werden, dass sich der Schuldner auch auf Tätigkeiten bewirbt, welche unterhalb seiner bisherigen Lebensstellung liegen. Kann er diese Erwerbsbemühungen nicht nachweisen, so wird dem Schuldner ein fiktives Einkommen in der Höhe angerechnet, welches er bei einer zumutbaren Tätigkeit hätte erzielen können.
Nur in Ausnahmefällen kann sich der Unterhaltsschuldner also von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt befreien.
Wechselmodell
Eltern entscheiden sich nach einer Trennung immer häufiger für das Wechselmodell. In der Regel wird ein wöchentlicher Wechsel praktiziert. Eine Woche lebt das Kind beim Vater. In der anderen Woche lebt das Kind bei der Mutter. Die Betreuungsleistungen müssen also in fast gleichem Umfang erbracht werden.Immer wieder herrscht bei diesem Umgangsmodell die Vorstellung, dass wechselseitig kein Kindesunterhalt geschuldet wird. Das Gegenteil ist der Fall. Es verbleibt bei einer gegenseitigen Barunterhaltsverpflichtung, welche anteilig für die Zeit zu berechnen ist, in welcher sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält.
Haben die Eltern das Wechselmodell vereinbart, ist für die Unterhaltsberechnung das beiderseitige Einkommen der Eltern zusammenzurechnen und sodann wie beim Unterhalt für Volljährige die Einkommensstufe aus dem gemeinsamen Einkommen in den Unterhaltsleitlinien zu ermitteln. Aus der Tabelle kann sodann der Bedarf des Kindes abgelesen werden. Entstehen Mehrkosten im Rahmen des Wechselmodells, zum Beispiel durch das Vorhalten eines zusätzlichen Zimmers, ist dieser zusätzliche Bedarf zu schätzen und dem eigentlichen Bedarf hinzuzurechnen.
Diesen Bedarf haben die Eltern durch die Leistung des anteiligen Unterhalts, für die Zeit wo sie das Kind nicht betreuen, an den anderen Elternteil zu leisten. Dabei muss der derjenige mehr Unterhalt leisten, der ein höheres Einkommen hat.
In den seltensten Fällen haben Eltern das gleiche Einkommen, so dass stets von einer gegenseitigen Zahlungsverpflichtung auszugehen sein wird. Für beide Eltern ist auch beim Wechselmodell der Selbstbehalt zu beachten.
Verweigert ein Elternteil beim Wechselmodell die Zahlung von Kindesunterhalt, kann derjenige Elternteil, der den Unterhalt begehrt, nicht einfach beim Familiengericht einen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt stellen. Voraussetzung für die Führung eines solchen Verfahrens wäre, dass sich das Kind überwiegend bei diesem Elternteil aufhält. Beim Wechselmodell ist das aber gerade nicht gegeben.
Es muss daher zunächst ein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für diesen Teil der elterlichen Sorge gestellt oder aber die Einsetzung eines Ergänzungspflegers beantragt werden. Dieser kann den Antrag auf Kindesunterhalt für den unterhaltsberechtigten Elternteil stellen.
Beachten Sie diese Besonderheit nicht, gingen die Kosten für das unzulässig geführte Unterhaltsverfahren, mangels Vertretungsberechtigung, zu Ihren Lasten!