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Ausbildungsunterhalt

Mindestunterhalt und Ausbildung

Immer wieder stellt sich die Frage, ob in jedem Fall Ausbildungsunterhalt zu leisten ist und wie lange. In seiner Entscheidung vom 03. Juli 2013, AZ.: XII ZB 220/13, befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit folgendem Fall:

Die Tochter des in Anspruch genommenen Vaters erwarb im Jahr 2007 die mittlere Reife und schloss die Schule mit einem Durchschnitt von 3,6 ab. Ihre zahlreichen Bewerbungen blieben zunächst erfolglos, bis sie eine Stelle als ungelernte Kraft aufnehmen konnte. Daneben absolvierte sie innerhalb von drei Jahren mehrere Praktika. Stets ging sie dabei davon aus, dass sie einen Ausbildungsplatz erhalten würde.
Im August des Jahres 2010 erhielt sie endlich einen Ausbildungsplatz und begehrte ab diesem Zeitpunkt Unterhalt vom Vater, da die Mutter nicht leistungsfähig war. Der Vater verweigerte jedoch die Zahlung von Unterhalt. Seiner Ansicht nach sei der Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung zu lang. In der Folge sei er nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.
Der BGH teilte die Auffassung des Vaters nicht und verpflichtete ihn zur Zahlung von Unterhalt an seine Tochter.
Das Gericht hob hervor, dass sich die Tochter bei ihren Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zielstrebig verhalten habe. Besonders positiv bewertet wurde, dass die Tochter zunächst als ungelernte Kraft tätig war und sich stets um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Dafür würden auch die zahlreichen Praktika sprechen. Aufgrund ihrer Zielstrebigkeit sei es ihr letztlich gelungen einen Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Der BGH stellte außerdem klar, dass gewisse Ausbildungsverzögerungen hinzunehmen seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Kind durch schlechtere Schulnoten geringere Marktchancen habe. Die Tochter habe aber zielstrebig versucht einen Ausbildungsvertrag zu erhalten. In der Folge sei der Vater daher unterhaltsverpflichtet gegenüber seiner Tochter.

Das Gericht machte aber auch darauf aufmerksam, dass die Gewährung von Ausbildungsunterhalt immer vom Einzelfall abhängig sei. Es sei gerade bei einem längeren Zeitraum zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen.
Auf der einen Seite steht die Verpflichtung der Eltern dem Kind eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Auf der anderen Seite besteht die Verpflichtung des Kindes, sich zielstrebig und gewissenhaft um eine Ausbildung zu bemühen und diese abzuschließen.

Bei Fragen zum Thema Ausbildungsunterhalt berate ich Sie gern – Telefon: 033204 616383
Rechtsanwältin Diana Konopka-Körner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht / Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht