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Frühlingsgefühle-Darf ein Arbeitgeber eine Liebesbeziehung am Arbeitsplatz verbieten?

Besser als jede Online-Partnerbörse ist die Chance, am Arbeitsplatz einen neuen Partner kennenzulernen. Was so einfach und romantisch klingt, kann aber in der Praxis zu großen Komplikationen führen.
In einer kleinen Konditorei in einem Dorf auf dem Land arbeiten der Inhaber und nur wenige männliche Mitarbeiter zusammen Hand in Hand. Es passiert so, wie es eigentlich nicht passieren sollte. Ein angestellter Konditor verliebt sich in die nicht mitarbeitende Ehefrau des Inhabers. Das Liebespaar wird „in flagranti“ außerhalb der Arbeitszeit erwischt. „Finger weg von meiner Frau, sonst fliegst du!“, entgegnet der entsetzte Arbeitgeber und zugleich Ehemann. Der angestellte Konditor würde gern die Finger von der Ehefrau lassen, kann es aber nicht, weil er so verliebt ist.
Die Aufforderung an einen Nebenbuhler, die Finger von der eigenen Ehefrau zu lassen, ist bei einem hintergangenen Ehemann eine nachvollziehbare Reaktion. Aber der Zusatz „sonst fliegst du“ stellt einen Bezug zum Arbeitsverhältnis her. Das Recht Weisungen zu erteilen ist in der Regel auf den Zeitraum während der Arbeit beschränkt. Das heißt ein „Flagranti“ während der Arbeitszeit darf verboten werden. Eine während der Arbeitszeit gelebte Liebesbeziehung kann nicht nur das Arbeitsergebnis, sondern auch das gute Betriebsklima negativ beeinflussen. Das gilt insbesondere dann, wenn der eine in der Vorgesetztenfunktion und der andere als Mitarbeiter tätig ist.
Außerhalb der Arbeitszeit darf eine Liaison hingegen vom Arbeitgeber nicht verboten werden. Das Privatleben und die in dieser Zeit vorgenommenen Tätigkeiten sind durch das Recht auf eine freie Entfaltung der
Persönlichkeit grundgesetzlich geschützt. Es bedarf daher einer strengen Trennung zwischen dem Arbeitsleben und dem Privatleben. Der Konditor hat einfach nur das Pech, dass er selbst als Arbeitgeber in seiner eigenen Ehe hiervon unmittelbar betroffen ist.
Zum Kammertermin wurde das persönliche Erscheinen der Arbeitsvertragsparteien angeordnet. Beide Anwälte und der Arbeitgeber waren auch in Person da. Wer fehlte? Das war der Arbeitnehmer. Auf die Nachfrage der Vorsitzenden, warum sein Mandant trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht vor Gericht erschienen ist, gab sich der Anwalt auch äußerst verwundert. Die Gunst der Stunde zu nutzen und zu wissen, dass der Arbeitgeber im Gerichtssaal ist und somit kein weiteres Mal in „flagranti“ erwischt werden, kann durchaus ein Motiv für das persönliche Nichterscheinen im Gerichtssaal sein.

Im März 2021 ist die 2. Auflage des Nachschlagewerks zu Weisungen: Das Weisungsrecht der Arbeitgeber von Dietlinde-Bettina Peters, C.H.Beck (Verlag) 978-3-406-76352-6 (ISBN) erschienen.



Eingestellt am 07.05.2021 von D. Konopka-Körner
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