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Form eines Testaments – Genügt ein einfacher Zettel?

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 27.11.2015 : Ein ernsthafter Testierwille kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. (10 W 153/15)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hinterließ eine Tochter und vier Enkelkinder. Die Enkelkinder stammten von ihrem, bereits im Jahr 2009 verstorbenen Sohn.
Im Nachlass der Erblasserin fanden deren vier Enkelkinder in einer Schatulle zwei Zettel zwischen anderen Unterlagen. Einer war ca. 8x10 cm groß und war überschrieben mit dem Wort „Tesemt“ und enthielt die Worte „Haus das für“ sowie den Namen ihres verstorbenen Vaters und die Jahreszahl 1986. Beim zweiten Zettel handelte es sich um ein zusammen gefaltetes Stück Pergamentpapier, welches einen ähnlichen Wortlaut enthielt. Die Enkelkinder waren der Ansicht, dass es sich hierbei um ein Testament handeln würde und beantragten beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheines. Die Erteilung wurde abgelehnt. Der Auffassung des Nachlassgerichtes folgte das OLG Hamm. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein ernsthafter Testierwille zwingende Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments sei und bloße Entwürfe nicht ausreichen würden. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an diesem Testierwillen. Schon nach dem Inhalt und der äußeren Gestaltung seien die aufgefundenen Zettel nicht als Testament zu werten. Hinzu kämen die Schreibfehler und die fehlerhafte Grammatik, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache hinreichend mächtig gewesen sei. Außerdem sei kein Grund ersichtlich, warum die Erblasserin zwei nahezu gleich lautende Schriftstücke im selben Jahr gefertigt habe. Auch dies spreche gegen das Vorliegen eines Testaments.
Sowohl der Aufbewahrungsort der Zettel, als auch die ungewöhnliche Schreibunterlage, der fragmentarische Inhalt und der nicht festzustellende Testierwille sprachen nach Ansicht des Gerichts somit gegen das Vorliegen eines Testaments.
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Rechtsanwältin Diana Konopka-Körner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht



Eingestellt am 14.11.2017
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