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Beelitz - Abstammung und Feststellung der Vaterschaft

Frage der Abstammung - Verpflichtung zum Gentest?

Jeder Mensch stellt sich irgendwann in seinem Leben die Frage, von wem er eigentlich abstammt. Glücklich schätzen können sich diejenigen, die genau wissen, wer ihre Mutter oder ihr Vater ist. Wie können Menschen, die an ihrer Herkunft zweifeln, herausfinden, wer ihre wirklichen Eltern sind? Wenn sie wissen, wer der in Betracht kommende Elternteil sein könnte, kann mit Hilfe des Gerichts eine Genprobe angeordnet werden.

Besonders schwierig wird es dann, wenn der mutmaßliche Vater schon verstorben ist und somit eine Genprobe nicht mehr entnommen werden kann. Was aber, wenn es noch Kinder des Verstorbenen gibt? Müssen diese dann die Entnahme einer Genprobe dulden?
So einen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg Ende letzten Jahres zu entscheiden (4 UF 106/17 vom 09.11.2017).

Eine 42-jährige Frau wollte sich über ihre Abstammung Klarheit verschaffen. Aufgrund eines Gentests konnte festgestellt werden, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr biologischer Vater war. Aufgrund verschiedener Zeugenaussagen konnte ein anderer Mann in Betracht kommen. Dieser war mittlerweile verstorben, hatte aber zwei Söhne hinterlassen. Diese wurden aufgrund eines Beschlusses, des zuvor mit der Sache befassten Amtsgerichts, zur Duldung einer Entnahme von Genmaterial verpflichtet. Hiergegen wandten sich die beiden Brüder mit ihrer Beschwerde.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts. Es führte in seiner Entscheidung aus, dass „die Klärung der Abstammung gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu betrachten sei.“ Das Gericht war der Ansicht, dass das Wissen um die eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität sei. Würde es der 42-Jährigen unmöglich gemacht werden ihre Herkunft feststellen zu lassen, könnte dies zu einer erheblichen psychischen Belastung bei ihr führen.
Die Entnahme einer Genprobe würde dagegen nur einen geringen Eingriff darstellen, welcher nicht einmal erheblich Zeit in Anspruch nehmen würde. Ein solcher Eingriff sei daher für die beiden Brüder zumutbar.

Bei Fragen zum Thema Vaterschaftsfeststellung oder Anfechtung der Vaterschaft berate ich Sie gern. Diana Konopka-Körner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht / Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht Telefon: 033204 616 383



Eingestellt am 27.02.2018 von D. Konopka-Körner
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