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Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Kann ein Pflichtteilsberechtigter von dem Erben die Erstellung eines sog. notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Ein nicht als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechigter, meist naher Angehöriger des Verstorbenen, und der als Erbe Eingesetzte streiten häufig vor Gericht über die Höhe des Pflichtteils. Der Erbe ist nämlich verpflichtet an den Pflichtteilsberechtigten Geld in Höhe des Pflichtteils zu zahlen. Der Pflichtteilsberechtigte will daher vom Erben wissen, welchen Wert der Nachlass des Verstorbenen hatte. Damit der Erbe nicht schummeln kann, kann in diesem Fall ein Notar eingeschaltet werden, der alle Wertgegenstände des Nachlasses aufschreibt, ein sog. notarielles Nachlassverzeichnis. Für diese Arbeit will der Notar natürlich auch bezahlt werden. Wenn ein Verstorbener mehr Schulden als Vermögen hinterlassen hat, kann der Erbe den Notar von seinem Ererbten für diese Arbeit aber nicht bezahlen. Das muss der Erbe in diesem Fall auch nicht, denn er kann den Einwand der sog. Dürftigkeit erheben.

Was geschieht aber, wenn der Pflichtteilsberechtigte anbietet die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis selbst zu zahlen und diese sogar vorab an den Notar überweisen will. Ein solches Angebot wird ein Pflichtteilsberechtigter im Allgemeinen nur dann machen, wenn er bezweifelt, dass der Nachlass überschuldet ist. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht München (AZ: 6 O 2889/16 vom 12.08.2016) zu beschäftigen. In dem zu entscheidenden Fall lehnte die Erbin dieses Angebot für den überschuldeten Nachlass mit der Begründung ab, dass sie bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hätte. Die Ablehnung zur Erstellung eines zusätzlichen notariellen Verzeichnisses erfolgte aber zu Unrecht, wie das Gericht befand.
Durch das Angebot des Pflichtteilsberechtigten die Kosten zu tragen, bestünde keinerlei Grund mehr das geforderte notarielle Nachlassverzeichnis zu verweigern. Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Pflichtteilsberechtigte und sein Vertreter ein Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses hätten.
Bei Fragen zum Thema Erbrecht berate ich Sie gern – Telefon: 033204 616383,
Rechtsanwältin Diana Konopka-Körner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Schwerpunkt Erbrecht.



Eingestellt am 12.12.2017 von D. Konopka-Körner
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